AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Mobauplus Büscher GmbH

§ 1 Allgemeines Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkenne wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3)  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(4)  Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

§ 2 Angebot Angebotsunterlagen
(1)  Unsere Angebote sind freibleibend.
(2)  In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns 
Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe, es handelt sich dabei nicht um zugesicherte Eigenschaften, das gilt insbesondere für DIN Angaben.

§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder –senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist der Besteller nicht Unternehmer dann besteht das Preisanpassungsrecht nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Besteller ein Kündigungsrecht zu.
(4) Verpackungsmaterial (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurück genommen.
(5) Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu lasten des Käufers.
(6) Bei einem Auftragsvolumen von unter EUR 50,- netto, erheben wir eine Aufwandsentschädigung von EUR 5,-.

§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Barverkaufist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarfstets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. §454 BGB findet keine Anwendung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck ist der Käufer auch für Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen etc. verpflichtet.
(2) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (Überschreitung des auf der Rechnung vermerkten Datums), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszins (Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBI I S. 1242)) p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen verpflichtet. Unternehmer kommen mit Erhalt einer gesonderten Mahnung, spätestens 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Eintritt der Fälligkeit in Verzug.
(4) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i.H.v. EUR 5,-, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
(5) Im Falls der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (3)) zu verzinsen, §452 BGB findet keine Anwendung.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest,ist der Verkäufer berechtigt, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden. Aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§ 5 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Zum Gefahrenübergang siehe §7.
(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren Lastzug befahren Anfuhrstrasse. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragte Person die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarung vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden, zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir ja Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir – ja Entladevorgang – eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unsrem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
(5) Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht soweit unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstige Kosten.

§ 6 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung alter technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(3) Setzt und der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehungsanordnung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorsehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt aufden vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede das nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart, dies gilt auch bei Anlieferung.

§ 8 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach §§377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden.
(3) Sind wir zu Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verweigern wir diese oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl (Misslingen oder Unmöglichkeit etc.), so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen(§§463, 480 Abs. 2 BGB) auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht, wenn der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsmäßigkeit der Lieferung, nicht aber auch das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, sofern wir wesentlichen Vertragsverpflichtungen verletzt haben, dann halten wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Schäden die durch Mängel an den geliderten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Waren anzuzeigen. Es wird unter Hinweis auf die Produkthaftung eine Haftung des Verkäufers für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der verursachenden Waren, schriftlich mitgeteilt wird.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitgehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischen Ansprüchen gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haltung unserer Angestellten, Arbeitsnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen etc.
(3) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaltungsgesetzes.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit den Besteller vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, wes sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese aufeigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlicher Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. –verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte verwertet worden sind. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldbereinigung (305I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung., 75
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit andren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(7) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Besteller auch nicht mehr Befugt, die Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung an.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewebsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechen entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten aufVerlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 45% (20% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer (augenblicklich 19 %) in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteiles anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35% der zu sichernden Forderung (20% Wertabschlag, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19%) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtstand

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für die Niederlassung des Verkäufers zuständige Amtsgericht.
(2) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Niederlassung des Verkäufers zuständige Amtsgericht.

§ 12 Bundesdatenschutzgesetz

(1) Der Auftraggeber gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.